Wichtige Hinweise zur Geistheilung

 

 

Rechtslage für Heiler

Geistig-spirituelles Heilen und deren Voraussetzung

(Nach dem Gesetzesserlass des Bundesverfassungsgericht vom 02.03.2004)

Heiler oder Geistheiler, welche zum Beispiel die Hand auflegen, spirituelle Gebete halten, Meditationen durchführen usw. praktizieren ausschließlich nur um die Selbstheilungskräfte des Patienten zu Aktivieren. Sie unterscheiden sich damit grundsätzlich vom Erscheinungsbild eines Arztes oder Heilpraktikers. Die Art des Heilens durch den Heiler bezieht sich somit nicht auf die Schulmedizin im Sinne eines Arztes oder Heilpraktikers und ist mit dieser auch nicht zu verwechseln oder Gleichzustellen. Das Heilpraktikergesetz findet deswegen keine Anwendung.

"Geistiges Heilen dient der Aktivierung der Selbstheilungskräfte und ersetzt nicht die Diagnose oder Behandlung durch den Arzt oder Heilpraktiker"

Auszug des Dachverband Geistiges Heilen e. V. (DGH)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich aktiviere durch meine Tätigkeit als Heiler/in die Selbstheilungskräfte von Patienten. Meine Tätigkeit als Heiler fällt daher nicht unter das Heilpraktikergesetz. Ich verweise auf die Entscheidung des

Bundesverfassungsgericht vom 02.03.2004 AZ 1 BvR 784/03,

in der dies konkret zum geistigen Heilen aufgeführt ist.

Meine Klienten erhalten vor jeder Behandlung von mir auch den vom Gericht verlangten Hinweis, aus dem hervorgeht, dass ich keine ärztliche Tätigkeit ersetze. Dieser Hinweis erfolgt in schriftlicher Form und wird vom Klienten eigenhändig, als gelesen und verstanden, unterzeichnet.

 Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Verständnis.

 Wilfried Georg Zeh